Satzung

 Boßelverein Koldenbüttel von 1900 e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Boßelverein Koldenbüttel von 1900“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in 25840 Koldenbüttel, Pastor Bruhn Str. 14 / Schleswig-Holstein.  Am Wohnsitz des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.    Der Boßelverein Koldenbüttel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des alten Heimatspiels und Heimatsports Boßeln. Hierzu gehört auch die Pflege der niederdeutschen Sprache.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Austragung von Feldkämpfen gegen andere Vereine (Breitensport und Heimatspiel), die Durchführung von Standkämpfen (Leistungssport), die Unterstützung der vereinsunabhängigen Boßelwettkämpfe in den Dörfern und Gemeinden des Umlandes, die Heranbildung jugendlichen Nachwuchses und die Pflege der niederdeutschen Sprache während sämtlicher Boßelveranstaltungen.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5.    Der Verein organisiert Volleyballturniere und Lottoveranstaltungen, außerdem er kann auch andere Sparten gründen, wie zum Beispiel das Betreiben einer Vereinshomepage mit Fanshop.

6.    Der Verein ist Mitglied im Unterverband Eiderstedter Boßler  e.V., Schleswig-Holsteinischer Boßler e.V. (VSHB) und deren Dachorganisation.

7.    Für das Jugendboßeln sind die Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Boßler e.V. verbindlich. 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Der Verein hat

      a) aktive Mitglieder ab dem 15.Lebensjahr

      b) passive Mitglieder

      c) Ehrenmitglieder

2.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

3.  Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern die Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung diesem Vorschlag mit einfacher Mehrheit zustimmen.

4.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

5.    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, wobei einfache Stimmenmehrheit genügt.

6.    Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 4 Datenschutzerklärung

 

1.    Speicherung von Daten:

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2.    Weitergabe der Daten an den  Unter- und Hauptverband:

Als Mitglied ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Straßen-, Feld- und Standboßeln von Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Verbände.

3.    Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Wettkämpfen, und deren Ergebnisse sowie Feiern, am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Wettkämpfe und deren Ergebnisse sowie Feiern, in der Vereinszeitschrift / Homepage bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4.    Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Boßelzeitungen über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins, des Unterverbandes  und Hauptverbandes veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in

Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Unterverband und den Hauptverband von dem Widerspruch des Mitglieds.

5.    Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung.

2.    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)    schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b)    mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

4.    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle auf der Mitgliedschaft beruhenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1.    Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.

2.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

3.    Für Schüler, Auszubildende und Studenten ist ein ermäßigter Beitragssatz festzusetzen.

4.    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1.    Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)    die Aufnahme neuer Mitglieder.

2.    Der Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem 1. Schriftführer

d)    dem 2. Schriftführer

e)    dem 1. Kassenwart

f)     dem 2. Kassenwart

g)    dem 1. Jugendwart

h)    dem 2. Jugendwart

i)      dem 3. Jugendwart

j)      dem Pressewart

k)    dem 1. Straßen- und Feldboßelobmann

l)      dem 2. Straßen- und Feldboßelobmann

m)  evtl. Ehrenvorsitzenden  

3.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese Ämter können nur von Mitglieder ausgeübt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

4.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5.    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6.    Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

7.    Dem 1. Schriftführer und seinem Vertreter obliegen die Führung der Protokolle und der Vereinschronik.

8.    Der 1. Kassenwart und sein Vertreter führen die Vereinskasse. Sie haben die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens zu erledigen.

9.    Der Jugendwart gestaltet die Jugendarbeit im Rahmen der Vereinssatzung und unter Mitwirkung der Jugendlichen in selbständiger Tätigkeit.

10.  Dem Pressewart obliegt die Darstellung des Vereins in öffentlichen Medien.

11.  Die Obmänner für das Straßen- und Feldboßeln organisieren und leiten alle Veranstaltungen im Verein in Ihren Bereichen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)    Änderungen der Satzung,

b)    die Auflösung des Vereins,

c)    die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 7 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d)    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e)    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung / Nichtentlastung des Vorstands,

f)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2.    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3.    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals In der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 

4.    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6.    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

7.    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

8.    Auseinandersetzung vor ordentlichen Gerichten bzw. Beteiligung bedürfen eines Vorstandsbeschluss.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

1.    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Koldenbüttel, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.    Unveräußerliche Gegenstände wie zum Beispiel Vereinsfahnen, Siegestrophäen, Protokollbücher, Chronik usw. werden der Gemeinde Koldenbüttel übergeben.

4.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11 Geltung von Verbandsrecht

 

Für alle Mitglieder des Vereins gelten die folgenden Bestimmungen der Satzung des  Unterverbandes Eiderstedter Boßler e.V.

 

§ 7a Teilnahme an Wettkämpfen des Unterverbandes:

 

Für alle  Mitglieder des  Vereins gelten  die  folgenden Bestimmungen der Satzung des Unterverbandes Eiderstedter Boßler e.V.

Jeder  Boßler kann  nur  für  einen Verein bei Wettkämpfen  des Unterverbandes starten. Er kann also  wählen  zwischen seinem Heimatverein und seinem Wohnsitzverein. Heimatverein ist  der Verein, wo der Boßler im Kalenderjahr der Vollendung seines 15.Lebensjahr seinen Wohnsitz  hat. Wechselt der Boßler in dem Jahr der Vollendung seines 15.Lebensjahres seinen Wohnsitz, muss er sich entscheiden, welcher Verein sein Heimatverein wird. Für Boßler ,die das 15. Lebensjahr 1992 bereits  vollendet hatten, gilt der Verein als Heimatverein, dem sie nach der Herbstdeliegiertentagung vom 22.10.1992 angehörten. Für  Boßler, die nach  dem 22.10.1992 aus anderen Unterverbänden in dem Gelltungs- Bereich des Unterverbandes Eiderstedter Boßler e. V. gelangt sind, gilt der Verein als Heimatverein, für den sie erstmals auf Eiderstedt geboßelt haben. Hat sich der Boßler für seinen Wohnsitzverein entschieden und verlegt er seinen Wohnsitz in ein anderes Vereinsgebiet des Unterverbandes Eiderstedter Boßler e.V.,so hat er die Wahl , wieder  seinem  ehemaligen Heimatverein beizutreten oder  sich für seinen neuen Wohnsitzverein zu entscheiden. Die aktive Mitgliedschaft in seinem bisherigen Wohnsitzverein ist nicht möglich. Ein Vereinswechsel kann nur nach Wohnsitzwechsel erfolgen. Boßler, die außerhalb eines Vereinsgebietes ihren Wohnsitz haben, können sich irgendeinen Verein im Unterverband anschließen. Hat dieser Boßler sich für einen Verein entschieden und sich diesem angeschlossen, kann er ohne Änderung seines Wohnsitzes sich einem anderen Verein nur nach einer Sperrfrist von einem Jahr anschließen. Verzieht dieser Boßler erneut mit seinem Wohnsitz in ein anderes vereinsfreies Gebiet,so fällt diese Sperrfrist fort. Wechselt ein Boßler des Unterverbandes Eiderstedter Boßler e.V. seinen Wohnsitz, indem er aus seinem bisherigen Unterverbandsgebiet in ein anderes umzieht, so sollte er sich irgendeinem Verein aus seinen neuen Unterband anschließend. Diese Regelung gilt nicht nur für die angeschlossenen Boßelvereine, sondern auch  für deren Einzelmitglieder

 

§7 b Wettspielordnung

 

Für die vom Unterverband Eiderstedter Boßler e.V. ausgerichteten Wettkämpfe eine Wettspieordnung des  Unterverbandes Eiderstedter Boßler e. V. Diese ist sowohl für die angeschlossenen Boßelvereine, als auch  für deren Einzelmitglieder verbindlich.

 

Koldenbüttel, den …………………….

         

 

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             Jann-Adolf Krüger                                                            Willi Martens

               1. Vorsitzender                                                              2. Vorsitzender